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   BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85   

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BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85 (https://dejure.org/1986,3186)
BAG, Entscheidung vom 18.09.1986 - 2 AZR 638/85 (https://dejure.org/1986,3186)
BAG, Entscheidung vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 (https://dejure.org/1986,3186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates bezüglich krankheitsbedingter Fehlzeiten und betrieblicher Auswirkungen der Ausfallzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - BAG 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 - KR-Etzel, aa0) kommt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur darauf an, daß zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigten, es müssen dazu noch Tatsachen kommen, aus denen sich eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt.

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 25. April 1985 - 2 AZR 127/84 - nicht veröffentlicht), ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis mit starkem personenrechtlichen Einschlag dann auf Dauer erheblich gestört, wenn mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungen zu rechnen ist.

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat schriftlich oder mündlich neben den näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung, vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen (BAG 30, 176; BAG 34, 309, 315 = AP Nr. 15 und 22 zu § 102 BetrVG 1972).

    Hierbei geht die Informationspflicht nicht so weit wie die Darlegungspflicht im Kündigungsrechtsstreit (BAG 34, 309, 320 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Hierfür genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen anzugeben (BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972; KR-Etzel, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz 62, 62 c; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 102 Rz 32).

    Der vom Arbeitgeber als maßgebend erachtete Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 30, 386, 394).

  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 347/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - BAG 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 - KR-Etzel, aa0) kommt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur darauf an, daß zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigten, es müssen dazu noch Tatsachen kommen, aus denen sich eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt.

    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens oft die Art der Erkrankungen des Arbeitnehmers nicht bekannt ist, darf er sich bei Unterrichtung des Betriebsrates zur Darlegung der negativen Prognose zunächst darauf beschränken, Fehlzeiten aus der Vergangenheit vorzutragen, die eine Indizwirkung entfalten (BAG Urteile vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; vom 24. November 1983, aaO; vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 -).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens oft die Art der Erkrankungen des Arbeitnehmers nicht bekannt ist, darf er sich bei Unterrichtung des Betriebsrates zur Darlegung der negativen Prognose zunächst darauf beschränken, Fehlzeiten aus der Vergangenheit vorzutragen, die eine Indizwirkung entfalten (BAG Urteile vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; vom 24. November 1983, aaO; vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 -).

    Es können daher auch keine Folgerungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1977 (- 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972) gezogen werden, wonach der Arbeitgeber u.U. gehalten ist, den Betriebsrat nochmals einzuschalten, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung Änderungen ergeben.

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - BAG 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 - KR-Etzel, aa0) kommt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur darauf an, daß zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigten, es müssen dazu noch Tatsachen kommen, aus denen sich eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt.

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 25. April 1985 - 2 AZR 127/84 - nicht veröffentlicht), ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis mit starkem personenrechtlichen Einschlag dann auf Dauer erheblich gestört, wenn mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungen zu rechnen ist.

  • BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83
    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG Urteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - nicht veröffentlicht).

    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens oft die Art der Erkrankungen des Arbeitnehmers nicht bekannt ist, darf er sich bei Unterrichtung des Betriebsrates zur Darlegung der negativen Prognose zunächst darauf beschränken, Fehlzeiten aus der Vergangenheit vorzutragen, die eine Indizwirkung entfalten (BAG Urteile vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; vom 24. November 1983, aaO; vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 -).

  • BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83
    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG Urteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - nicht veröffentlicht).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - BAG 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 - KR-Etzel, aa0) kommt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur darauf an, daß zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigten, es müssen dazu noch Tatsachen kommen, aus denen sich eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt.

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Der Arbeitgeber kann daher im Kündigungsschutzprozeß Tatsachen nachschieben, die ohne wesentliche Veränderung des Kündigungssachverhaltes lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe dienen (vgl. BAG Urteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.; KR-Etzel, aa0, Rz 63 a).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85
    Hierbei geht die Informationspflicht nicht so weit wie die Darlegungspflicht im Kündigungsrechtsstreit (BAG 34, 309, 320 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • BAG, 02.04.1976 - 2 AZR 513/75

    Anhörungsverfahren - Mangel im Zuständigkeitsbereich - Zuständigkeit -

  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 127/84

    Streitigkeit über eine ordentliche personenbedingte (krankheitsbedingte)

  • ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Will der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige erkrankungsbedingte Fehlzeiten einer Arbeitsperson stützen, so gehört zum Unterrichtungsumfang bei der Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) in aller Regel die Bekanntgabe der "konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre" (wie bereits BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 und "Juris"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18).

    Es genügt insoweit insbesondere nicht, die betreffenden Fehlzeiten lediglich "addiert gebündelt" anzugeben (BAG 18.9.1986 a.a.O.).(Rn.36).

    Für die normativen Anforderungen an den Unterrichtungsumfang bei Kündigungen, die auf häufige erkrankungsbedingte Fehlzeiten gestützt werden sollen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt, dass der Arbeitgeber der Belegschaftsvertretung im Zuge der Anhörung die "konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre" mitzuteilen hat 60So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".

    60) So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".

  • LAG Köln, 20.11.2013 - 11 Sa 462/13

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Selbst wenn man zu ihren Gunsten von gesundheitlich ungünstigen Arbeitsbedingungen ausgeht, wofür der von der Beklagten eingeräumte hohe Krankenstand von 15 % im K Betrieb sprechen kann (vgl.: BAG, Urteil vom 18.09.1986 - 2 AZR 638/85 - BAG, Urteil vom 10.05.1990 - 2 AZR 580/89 - m.w.N.), erklärt dies nicht den Umfang der Fehlzeiten der Klägerin, der erheblich über diesem Durchschnitt liegt.
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    aa) Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewußt ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluß bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhaltes darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe beinhalten, dann ist das Anhörungsverfahren fehlerhaft und die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam (BAG AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 12.4.1984, 2 AZR 439/83, n. v.; BAG 18.9.1986, 2 AZR 638/85, n.v.).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 493/01

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Sollten die Senatsurteile vom 24. November 1983 (- 2 AZR 347/82 - BAGE 44, 249) und 18. September 1986 (- 2 AZR 638/85 - RzK II 1 b 8) anders zu verstehen sein, so wird daran nicht festgehalten.
  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 63/92

    Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung

    Der Senat hat hierzu entschieden (Senatsurteile vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - unveröffentlicht, zu II 4 der Gründe; vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - unveröffentlicht; vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein, zu II 1 der Gründe sowie vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe), zwar genüge der Arbeitgeber grundsätzlich seiner Mitteilungspflicht nach § 102 BetrVG auch dann, wenn die mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigten, nicht bewiesen werden könnten oder unrichtig seien (BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 44, 249 = AP Nr. 30, aaO); teilt der Arbeitgeber dagegen dem Betriebsrat bewußt wahrheitswidrig unrichtige Kündigungsgründe mit, so verletzt er nicht nur die auch im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, sondern er setzt auch den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen und entsprechend zu handeln.

    Gleichgültig, ob solche Fehler nur bei der Fernseherproduktion oder auch bei der Videorekorder-Herstellung (vgl. dazu oben zu II 2 a) aufgetreten sein sollen, fehlt es an einem ausreichend substantiierten Vortrag, daß die angeblichen Bandablaufschwierigkeiten und die Überlastung der Vorarbeiter etwas mit der Krankheit der Klägerin zu tun haben (vgl. für einen ähnlichen Fall Senatsurteil vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - unveröffentlicht, zu II 5 der Gründe).

  • LAG Berlin, 02.03.1993 - 5 Sa 138/92

    Personalvertretung: Umfang des Unterrichtungsanspruchs

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  • LAG Hamm, 15.12.1987 - 7 Sa 1421/87

    Kündigung; Arbeitsverhältnis; Beendigung; Soziale Rechtfertigung; Sozialauswahl;

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  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 150/92

    Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Dies war nämlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - unveröffentlicht, zu II 3 b aa der Gründe), weil hierin nur eine nachträglich zulässige Konkretisierung und Vervollständigung des Kündigungsvorbringens lag, ohne daß das Gewicht des Kündigungsgrundes verändert wurde.
  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 186/88

    Fehlerhafte Betriebsratsanhörung vor Kündigung - Anforderungen an

    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (Senatsurteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - sowie vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - nicht veröffentlicht).
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